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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnenNorm
BewG 1955 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Kail und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Helmut E in S, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.bH., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 2002, GZ RV/233-09/08/02, betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Vereinbarung vom 4. Juli 2001 übergaben die Ehegatten Josef und Friederike E. ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, den den Übergebern je zur Hälfte gehörigen, aus diversen Liegenschaften bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in G. Als Gegenleistungen wurden verschiedene Wohnungs- und Ausgedingsrechte vereinbart. In Punkt siebentes der Vertragsurkunde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Von den Übergebern wurden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von 1,6903 Hektar zurückbehalten.
Nach den Beilagen zu den über den angeführten Erwerbsvorgang eingereichten Abgabenerklärungen sei nach den Hektarsätzen des Einheitswertbescheides des Finanzamtes St. Pölten von einem "Hilfseinheitswert" von S 596.000,-- auszugehen. Dazu komme ein Wohnungswert von S 236.000,--.
Mit Bescheiden vom 14. Februar 2002 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer vor.
Bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer ging das Finanzamt von einer Gegenleistung von (insgesamt) S 980.880,-- aus.
Bei Vorschreibung der Schenkungssteuer ermittelte das Finanzamt den "steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke" aus dem dreifachen Einheitswert der übergebenen Grundstücke. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wurde dabei von einem Einheitswert von S 596.000,-- ausgegangen. Dazu kam der "Wert der übrigen Grundstücke" (dreifacher Wert von S 236.000,--). Davon wurde die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von S 980.000,-
- abgezogen. Hinsichtlich der "Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft" wurde in den beiden Schenkungssteuerbescheiden ausgeführt, von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung entfielen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Verhältnis der Einheitswerte S 351.324,81; der für die Begünstigung maßgebliche Wert betrage daher S 542.675,19. Die Schenkungssteuer wurde jeweils nach Steuerklasse I mit 4 % von S 727.560,-- zuzüglich gemäß § 8 Abs 4 ErbStG 2 % von S 757.560,-- abzüglich S 1.500,-- gemäß § 8 Abs 6 ErbStG ermittelt.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde ausgeführt, die Vorgangsweise, wonach bei Gegenleistungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb unter dem dreifachen Einheitswert eine gemischte Schenkung zu versteuern wäre, entspreche nicht der Rechtslage. Für eine bäuerliche Übergabe sei gemäß § 6 Abs 2 GrEStG unverändert als Wert für den betrieblichen Anteil der einfache Einheitswert heranzuziehen. Auch für die Beurteilung, ob -
auf Grund der Höhe der Gegenleistungen - eine nur dem Grunderwerbsteuergesetz oder (auch) dem Schenkungssteuergesetz unterliegende Betriebsübergabe vorliegt, sei weiterhin für den landwirtschaftlichen Anteil der einfache Einheitswert heranzuziehen. Da im Beschwerdefall die Gegenleistungen (bei Aliquotierung im Verhältnis EW Landwirtschaft x 20 zu EW Wohnhaus x 10) zu etwa 83 % (das sind ca S 816.000,--) auf den Landwirtschaftsbetrieb entfallen, hätten sie das Einfache des landwirtschaftlichen Einheitswertes überstiegen. Für die Übergabe der Landwirtschaft betrage die Grunderwerbsteuer daher nur S 11.920 (2 % von S 596.000) und es falle keine Schenkungssteuer an. Alternativ wäre der Freibetrag nach § 15a ErbStG zu gewähren.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst festgestellt, der Einheitswert der übergebenen Grundstücke betrage "als Landwirtschaft S 551.000,-- und als Wohnungswert S 236.000,--". Nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG seien Rechtsgeschäfte, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich seien, nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Gegenleistung übersteige. Hier sei nach § 6 Abs 1 lit b GrEStG als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen.
Ob der Besteuerung der Einheitswert nach § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG oder die Gegenleistung nach § 4 Abs 1 GrEStG zu Grunde zu legen ist, bestimme sich danach, ob der Erwerbsvorgang als vollkommen entgeltlicher oder als ein teilweise unentgeltlicher anzusehen sei. Erst wenn sich herausstelle, dass es sich bei dem Erwerbsvorgang um einen vollkommen entgeltlichen Erwerbsvorgang handle, könne die spezielle Norm des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG zum Zuge kommen. Stelle sich die Überlassung einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft nach den Umständen des Einzelfalles wie hier im Beschwerdefall als eine gemischte Schenkung dar, dann sei abweichend von § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG der Wert der Gegenleistung zu ermitteln und von diesem Wert gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer zu berechnen.
Nach dem Übergabsvertrag sei der Übernehmer bereits Pächter des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Die Übergeber hätten zum Zeitpunkt der Übergabe keine Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft bezogen, sodass die Voraussetzungen des Freibetrages nach § 15a ErbStG nicht erfüllt seien.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Grunderwerbsteuer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Steuer nicht vom Wert des Grundstücks ermittelt worden ist, und hinsichtlich Schenkungssteuer dadurch, dass der Freibetrag nach § 15a ErbStG nicht angewendet worden ist.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Grunderwerbsteuer
Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, in Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Mit der Frage der Ermittlung der Grunderwerbsteuer bei der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke hat sich der Verwaltungsgerichtshof soweit ersichtlich erstmals im Erkenntnis vom 28. November 1956, Zl 2749/54, Slg. Nr. 1538/F, beschäftigt. Er ist darin zur Auffassung gelangt, die Grunderwerbsteuer sei nicht vom Einheitswert, sondern vom Wert der vorhandenen Gegenleistung zu bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zu dem (in der Regierungsvorlage als "Einheitswertevervielfachungsgesetz" bezeichneten) Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1952, mit dem die Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 GrEStG 1940 eingefügt worden ist. In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu diesem Bundesgesetz (568 BlgNR 6. GP) wird dazu allgemein ausgeführt, es könne nunmehr einem seit langem von der Landwirtschaft vertretenen Wunsche Rechnung getragen werden, bei bäuerlichen Übergabsverträgen statt vom Kapitalwert der Gegenleistungen vom Einheitswert des Grundstücks bei der Bemessung der Steuer auszugehen. Wörtlich ist sodann im besonderen Teil der Erläuternden Bemerkungen ausgeführt:
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu erreichen, soll bei land- und forstwirtschaftlichen Übergabsverträgen nicht die Gegenleistung, sondern der Wert des Grundstückes die Bemessungsgrundlage bilden. Die Gegenleistung besteht bei Übergabsverträgen vor allem in der Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers. Dies führte dazu, dass die steuerliche Belastung ohne Rücksicht auf die Größe des übergebenen Vermögens in der Regel dem Betrage nach fast gleich hoch war. Durch die Heranziehung des Wertes des Grundstückes als Bemessungsgrundlage richtet sich die Besteuerung nunmehr nur nach der Größe des übergebenen Vermögens.
Der Gerichtshof vertrat in dem angeführten Erkenntnis die Auffassung, eine Auslegung, wonach Übergabsverträge gemäß § 10 Abs 1 Z 2 GrEStG 1940 ganz allgemein dem vollen (damals vervielfachten) Einheitswert unterliege, laufe dem in § 3 Z 2 GrEStG 1940 (vgl nunmehr § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987) ausgesprochenen Grundsatz zuwider, dass der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden iS des ErbStG von der Besteuerung ausgenommen seien, Schenkungen unter einer Auflage aber nur insoweit, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt. Es habe sich herausgestellt, dass in bäuerlichen Übergabsverträgen der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes kapitalisierte Wert der Naturalausgedingsrechte bei gleichem Alter der Übergeber fast in allen Fällen gleich hoch war, ob nun eine Liegenschaft von großem oder von geringem Wert übergeben wurde. Bei der Übergabe geringwertiger Liegenschaften habe der kapitalisierte Wert der Ausgedingsrechte des Übergebers vielfach nicht bloß den Einheitswert, sondern auch den Verkehrswert der Liegenschaften bei weitem überschritten. Um die Belastung der Übergabe geringwertiger landwirtschaftlicher Liegenschaften mit verhältnismäßig hohen Grunderwerbsteuerbeträgen zu vermeiden, wurde für die Regelfälle der bäuerlichen Übergabsverträge die Besteuerung nach einem Vielfachen des Einheitswertes der Liegenschaft angeordnet. Stelle sich aber die Überlassung einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft in der Form eines bäuerlichen Übergabsvertrages nach den Umständen des Einzelfalles als eine - gemischte - Schenkung dar, dann sei, abweichend von der Vorschrift des § 10 Abs 1 Z 2 GrEStG 1940 - selbst wenn die übrigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen - der Wert der Gegenleistung, der "Auflage", zu ermitteln und von diesem Wert, nicht aber vom Einheitswert Grunderwerbsteuer gemäß § 10 Abs 2 GrEStG 1940 zu berechnen.
Das hg Erkenntnis vom 20. April 1977, Zlen 1309, 1310/76. Slg. Nr. 5118/F, erging zur Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers" im § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 10 Abs 1 Z 2 GrEStG 1940). In diesem Erkenntnis sprach der Gerichtshof aus, jedwede Gegenleistung der Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes müsse (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen), sofern sie sich auch nur als ein Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes darstellen, zur Besteuerung des Erwerbsvorganges nach dem Wert des übergebenen Grundstückes führen.
Im Falle des weiteren, ebenfalls zu § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 ergangenen Erkenntnisses vom 21. April 1983, Zl 82/16/0172, Slg. Nr. 5778/F, wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen verschiedene Verpflichtungen gegenüber den Übergebern (Wohnungs- und Verpflegungsrecht, volle Wart und Pflege im Krankheitsfall, ortsübliches Begräbnis, Wohnungsrecht für gutsweichende Kinder) sowie gegen eine Zuwendung an eine weitere gutsweichende Tochter (Überlassung einer Eigentumswohnung) übergeben. Unter ausführlichen Hinweisen auf die zivilrechtliche Lehre und Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, idR bleibe bei bäuerlichen Übergabsverträgen der Wert der Gegenleistungen (Kapitalwert des Ausgedinges, Leistungen an Dritte) des Übernehmers hinter dem Wert des überlassenen Gutes zurück, weil der Übernehmer als Eigentümer des übernommenen Gutes "wohl bestehen können" müsse. Ob dabei ein gemischter Vertrag vorliege, könne nur nach der am Ort der Liegenschaften bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden, wobei auch auf die Umstände des betreffenden Falles Rücksicht genommen werden müsse. Entspreche die Gegenleistung des Übernehmers (Übergabspreis, Ausgedinge, Entfertigung der weichenden Erben usw) dem ortsüblichen Ausmaß, so werde das Vorliegen einer auch nur teilweisen Schenkung zu verneinen sein. Stünden Leistung und Gegenleistung im Übergabsvertrag hingegen in einem offenen Missverhältnis, so sei hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen. Im Beschwerdefall ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gemischten Schenkung.
Nach den weiteren Ausführungen im zuletzt genannten Erkenntnis erwies sich nach § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 die Einbeziehung des Verkehrswertes der an die weichende Tochter überlassenen Eigentumswohnung als Gegenleistung der Übernehmer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer als rechtswidrig. Dieses nach grammatikalischen Überlegungen ermittelte Interpretationsergebnis finde seine Bestätigung auch unter normsystematischen Gesichtspunkten. Darnach sei gemäß § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 die Steuer ausnahmsweise vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Die Z 2 dieser Gesetzesstelle normiere hingegen bei der Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an eine der im Gesetz taxativ aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers keine derartige Beschränkung. Daraus folge, dass der Gesetzgeber die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften ohne jede Beschränkung erleichtern habe wollen.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Meinung, es handle sich im Beschwerdefall um eine gemischte Schenkung. Bei einer solchen gemischten Schenkung sei die Grunderwerbsteuer abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Sie verwies weiters auf § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987, wonach Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich seien, nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen seien, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteige. Nach § 6 Abs 1 lit b GrEStG sei als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege - wie bisher (gemeint: vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr 142/2000) - bereits bei Überschreiten des einfachen Einheitswertes durch Gegenleistungen und Auflagen eine Übergabe gemäß § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 vor. Die Grunderwerbsteuer sei daher vom einfachen Einheitswert zu berechnen.
Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Folgerung, es liege eine gemischte Schenkung vor, zunächst, dass die dafür erforderliche Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein offenbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund eines Vergleichs der Verkehrswerte zu treffen ist, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 16. November 1995, Zl 93/16/0051, und vom 27. Mai 1999, Zl 96/16/0038). Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht getroffen; insbesondere wurden die Verkehrswerte der übergebenen Liegenschaften nicht ermittelt, wobei zu erwähnen ist, dass in der Berufungsschrift selbst von einem Wert der Landwirtschaft im Ausmaß des Zwanzigfachen des Einheitswertes ausgegangen worden ist. Davon abgesehen ist aber die Auffassung der belangten Behörde, die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, aus folgenden Gründen unzutreffend:
Tatbestandsmerkmal der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 ist unter anderem, dass das land- und forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in allen Fällen des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 auch eine Gegenleistung vorhanden ist. Auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1952 in das GrEStG 1940 eingefügten Vorgängerbestimmung gingen davon aus, dass bei derartigen Übergabsverträgen stets eine Gegenleistung gegeben ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis Slg. Nr. 5118/F jedweden Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes als Gegenleistung bezeichnet. Obgleich also bei solchen Übergabsverträgen immer auch eine Gegenleistung vorhanden und zu ermitteln ist, ist die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs 1 GrEStG 1987 nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstücks zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstücks - ist im Gesetz nicht enthalten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. Nr. 5778/F zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 unter Bedachtnahme auf normsystematische Gesichtspunkte ausdrücklich ausgesprochen, dass die Steuer bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist. Dieser Auffassung ist auch im Geltungsbereich der (gegenüber § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 inhaltlich unveränderten) Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 zu folgen. Hingegen ist eine Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt.
Im Hinblick auf das noch zum GrEStG 1940 ergangene Erkenntnis Slg. Nr. 1538/F ist zur Klarstellung darauf zu verweisen, dass es nach ständiger hg Rechtsprechung keines verstärkten Senates iS des § 13 Abs 1 VwGG bedarf, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell neuen Gesetzes (hier: GrEStG 1987) ergeht, und zwar auch dann, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 162, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung der Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung belastet den angefochtenen Bescheid aus den angeführten Gründen somit mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG und damit die Ungleichbehandlung des Erwerbes land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einerseits und aller übrigen Grundstücke andrerseits sachlich gerechtfertigt ist. Vom Beschwerdeführer wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht. Ist der Beschwerdefall aber bei einer allfälligen Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung als Anlassfall iS des Art 140 Abs 7 B-VG anzusehen, so würde dies zur Folge haben, dass § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden wäre. Eine allfällige in dieser Gesetzesstelle gelegene Gleichheitswidrigkeit kann den Beschwerdeführer damit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Nach § 15a Abs 1 ErbStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von S 5,000.000,-- steuerfrei. Nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei dem übergebenen Vermögen um einen Betrieb handelte, der der Erzielung von Einkünften iS der angeführten Bestimmungen des EStG 1988 diente. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist aber vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (vgl Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl 97/15/0134).
Die belangte Behörde hat ausgehend von der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Übergeber müsse bis zur Übergabe entsprechende Erwerbseinkünfte erzielt haben, Erhebungen darüber unterlassen, ob die Verpachtung einer Aufgabe des Betriebes gleichzusetzen ist oder nicht. Der bloße Einsichtnahme in die Urkunde über den Erwerbsvorgang - in welcher auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden ist - reichte für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung nicht aus.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid somit zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist dabei noch darauf zu verweisen, dass der Einheitswert der landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem erstinstanzlichen Bescheiden mit S 596.000,-- angesetzt worden ist, während im angefochtenen Bescheid von einem Einheitswert von S 551.000,-- die Rede ist, ohne dass dieser Widerspruch - etwa durch Einsichtnahme in die entsprechenden Akten des zuständigen Finanzamtes - aufgeklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003. Im danach pauschalierten Schriftsatzaufwand ist dabei die Umsatzsteuer bereits enthalten. Wien, am 4. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160246.X00Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013