TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 G45/00 ua, V31/00 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EG-Vertrag Art86
ElWOG §25
ElWOG §34
Richtlinie 96/92/EG vom 19.12.96 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551352/95-VIII/1/99

Leitsatz

Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Bestimmung der Systemnutzungstarife sowie der Verordnung über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt; Verfassungswidrigkeit zweier Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge mangelnder Regelung von Grundsätzen für die Gestaltung der Systemnutzungstarife; Gesetzlosigkeit der SystemnutzungstarifgrundsatzV infolge Aufhebung der verfassungswidrigen Rechtsgrundlage

Spruch

I. Die §§25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V45, 46/99 ein Verfahren anhängig, in dem die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (ESG) den Antrag stellt,

1. §1 Z2 litd (Umschreibung der Netzbereiche) und §2 Abs2 Z3,

3.1 litd (Netznutzungstarif für Verbraucher) sowie 3.2 litd (Netzverlusttarif) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden; und

2. §1 Z1 litd (Umschreibung der Netzbereiche) und §2 Abs1 Z1 litd (Netzbereitstellungstarif) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/95-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden;

als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Bei der Beratung über diese Individualanträge sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen jene Bestimmungen des ElWOG entstanden, auf deren Grundlage die Systemtarif-Grundsatz-Verordnung und die Verordnungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife und der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt erlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die §§25 und 34 des ElWOG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie die Anträge stellt, das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verfahren über die Individualanträge der antragstellenden Gesellschaft einzustellen, in eventu die §§25 und 34 ElWOG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der er die Anträge stellt, das Verordnungsprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verfahren über die Individualanträge der antragstellenden Gesellschaft einzustellen, in eventu die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Antrag auf Aufhebung des §1 Z2 litd und §2 Abs2 Z3, 3.1 litd und 3.2 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/96-VIII/1/99 und des §1 Z1 litd und §2 Abs1 Z1 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/95-VIII/1/99 aus folgenden Gründen zulässig ist:

"Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

1. Die Antragstellerin betreibt - wie von den Parteien des Verfahrens übereinstimmend ausgeführt wird - sowohl ein Übertragungsnetz im Sinne des §7 Z12 ElWOG, das ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient, als auch Verteilernetze, die dem Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden dienen (§7 Z6 ElWOG). Sie ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Z16 ElWOG.

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie des Rates 96/92/EG vom 19. Dezember 1996, ABl. Nr. L 27/20 vom 30. Jänner 1997 (in der Folge als EBRL bezeichnet), betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, bindet die Grundsatzbestimmung des §15 ElWOG den Ausführungsgesetzgeber, den Netzbetreiber zu verpflichten, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern (d.s. Erzeuger, die weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausüben, in dem sie eingerichtet sind) sowie Eigenerzeugern (d.s. juristische oder natürliche Personen, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugen) den Netzzugang nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§39, 41 und 44 zustehenden Rechte auf den Vertragsabschluss mit Kunden den Netzzugang zu ihren Systemen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Diese Grundsatzbestimmung wurde durch §22 OÖ. ElWOG ausgeführt. Die Netzzugangsberechtigten haben gemäß §22 Abs2 leg. cit. einen Rechtsanspruch auf Netzzugang gemäß Abs1. Die EBRL lässt den Mitgliedstaaten für den Netzzugang die Wahl entweder des Netzzuganges auf Vertragsbasis (Art17 Abs1 bis 3 EBRL), für ein geregeltes Netzzugangssystem (Art17 Abs4 EBRL) oder durch Errichtung eines Alleinabnehmersystems (Art18 EBRL) für das von einem Netzbetreiber abgedeckte Gebiet offen. Netzzugangssystem und Alleinabnehmersystem sind gemäß Art16 EBRL nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien zu handhaben.

2. Das ElWOG hat sich in den §§25 und 34 für das geregelte

Netzzugangssystem mit Preisregelung entschieden:

Die Preisregelungsbestimmungen lauten:

'Bestimmung der Systemnutzungstarife

§25 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, vor Bestimmung der Systemnutzungstarife, durch Verordnung, welche des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) zu erlassen. Die Systemnutzungstarife werden durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung oder Bescheid bestimmt.

(2) Diesen Systemnutzungstarifen sind die mit der Nutzung des Übertragungsnetzes verbundenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrundezulegen.

(3) Diese Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen.

(4) Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

...

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§34 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet §25 sinngemäß Anwendung.'

Im §62 ElWOG sind folgende Strafbestimmungen enthalten:

'Preistreiberei

§62 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) beträgt ein Jahr.'

3. Gemäß §3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, (im Folgenden als Systemtarifverordnung bezeichnet) haben Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzverlustentgelt;

3.

Systemdienstleistungsentgelt;

4.

Netzzutrittsentgelt;

5.

Netzbereitstellungsentgelt;

6.

Entgelt für Messleistungen

sowie

              7.              Entgelt für die Ausgleichsversorgung.

Da die elektrischen Übertragungs- und Verteilungsnetze auf jeder Netzebene organisatorisch (durch die Eigentumsverhältnisse) und auch technisch (galvanisch) in eine Vielzahl von Netzbereichen unterteilt sind, ordne der Verordnungsgeber an, für welche dieser Netzbereiche in den einzelnen Netzebenen Entgelte gezahlt werden müssen.

4. §20 der Systemtarifverordnung bestimmt die Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist:

'Netzebenen

§20. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden - mit Ausnahme der Netze, die in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet gelegen sind - bestimmt:

1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2.

Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3.

Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit

einer Betriebsspannung zwischen mehr als 35 kV und 110 kV);

4.

Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5.

Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen

mehr als 1 kV bis einschließlich 35 kV sowie Zwischenumspannungen);

6.

Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7.

Niederspannung (1 kV und darunter).

(2) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet auszugehen ist, werden, sofern jeweils vorhanden, bestimmt:

1. Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV-Umspannung);

2.

Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3.

Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit

einer Betriebsspannung von mehr als 25 kV und weniger als 110 kV);

4.

ab Umspannstation, Betriebsspannung 25 kV;

5.

ab Netz, Betriebsspannung 25 kV;

6.

ab Umspannstation, Betriebsspannung 10 kV;

7.

ab Netz, Betriebsspannung 10 kV;

8.

Niederspannung (1 kV und darunter) ab

25 kV-Umspannstation;

              9.              Niederspannung (1 kV und darunter) ab

10 kV-Umspannstation;

              10.              Niederspannung (1 kV und darunter) ab Netz.'

§21 der Systemtarifverordnung regelt die Netzbereiche für die Netzebenen 1 bis 10. Er hat folgenden Wortlaut:

'Netzbereiche

§21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener Stadtwerke WIENSTROM;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70. Abs2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen (das sind die Landesgesellschaften) abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Netzebenen 4 und 5 (Tirol: Netzebenen 4, 5, 6 und 7), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in der Netzebene 6 und 7 (Tirol: Netzebenen 8, 9 und 10), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

(2) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 ElWOG geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Abs1 aufzunehmen.

(3) Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.'

5. Die §§17 und 18 der Systemtarifverordnung treffen Regelungen über die Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber:

'Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber

§17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

§18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.'

6. In den §§23 und 24 der Systemtarifverordnung werden die Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung und die Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts festgelegt. Die Bestimmungen lauten:

'Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung

§23. (1) Zur Preisbestimmung je Verrechnungseinheit sind die Kosten einer Netzebene eines Netzbereiches heranzuziehen. Die gesamten Kosten einer Netzebene ergeben sich aus den Kosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich jener Kosten der übergeordneten Netzebenen, die auf Grund der Kostenwälzung dieser Ebene zugerechnet werden.

(2) Den für die Berechnung der Tarife für die Netznutzung zugrundeliegenden Kosten kann eine eigene Position für die Abdeckung von Projektierungs- und Kostenrisiken hinzugefügt werden. Das Projektierungsrisiko umfaßt die durchschnittlichen Projektabschreibungen der letzten zehn Jahre sowie 1 vH vom durchschnittlichen Wert der Übertragungs- und Verteileranlagen in Bau. Das Kostenrisiko beträgt maximal 0,25 vH des Aufwandes.

(3) Kostenminderungen aus sonstigen Erträgen sind, soweit diese das Netz betreffen, den jeweiligen Netzebenen gutzuschreiben.

(4) Aktivierte Eigenleistungen im Netzbereich sind von den Kosten der jeweiligen Netzebene abzusetzen.

(5) Bei der Festlegung der Tarife ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch Rationalisierungs- und Synergiemaßnahmen die Kosten gesenkt werden können. Zu diesem Zweck sind unternehmensspezifische Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen.

(6) Die Höhe dieser Produktivitätsabschläge gemäß Abs5 hat sich am Niveau der Kosten an der wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren. Bei einem angemessenen Ausgangsniveau ist ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden.

Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts

§24. Der Netzbereitstellungspreis ist tarifmäßig zu bestimmen. Dabei ist nach Netzbereich und Netzebene zu differenzieren. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall dem Netzbetreiber die Vorlage detaillierter spezifischer Ausbaukosten vorschreiben.'

§26 der Systemtarifverordnung regelt das Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte wie folgt:

'Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte

§26. (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus folgenden Komponenten:

1. Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (§22 Abs1) ergebenden Preis für die vom Abnehmer benutzte Netzebene;

2. dem sich unter Anwendung des im §19 bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;

3. dem Preis für Meßleistungen gemäß §9.

(2) Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen (Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen.

(3) Für im Netzbereich gemäß §21 Abs1 Z1 lita gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Netzebene 1 (§20 Abs1 Z1) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich, die diesen Netzbereich bilden.

(4) Für im Netzbereich gemäß §21 Abs1 Z1 litb gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.

(5) Für im Netzbereich gemäß §21 Abs1 Z1 litc gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.

(6) Für in einem der Netzbereiche gemäß §21 Abs1 Z1 gelegene Kunden sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei Leitungen des Netzbereiches gemäß §21 Abs1 Z1 lita benützt werden, so sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß §21 Abs1 Z1 lita ergebenden Entgelte maßgeblich.

(7) Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß §21 Abs1 Z1 unterschiedlichen Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Abs3, 4 und 5 sind zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.'

7. Mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Z551352/96-VIII/1/99, gemäß §57 ElWOG verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. Februar 1999, wurden die Netzbereiche umschrieben.

       §1 dieser Verordnung lautet:

                  'Umschreibung der Netzbereiche

       §1. Als Netzbereiche im Sinne des §21 der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt:

...

2. für die Netzebenen 2 und 3:

...

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

...'

Im §2 Abs2 der genannten Verordnung werden Preisansätze für die Bildung des Systemnutzungstarifes für Verbraucher gebildet. §2 Abs1 und Abs2 Z3, 3.1 litd und 3.2 litd lauten:

'Systemnutzungstarif für Verbraucher

§2. (1) Der Systemnutzungstarif für Verbraucher sowie Wiederverkäufer wird durch Addition der sich aus den korrespondierenden Preisansätzen des Netznutzungstarifs und Netzverlusttarifs ergebenden Beträge gebildet. Sofern nicht besonders bestimmt, gilt folgendes:

1. Alle Preise sind in österreichischen Schilling (ATS) angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung berechnet. Für Netznutzer in der Ebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netznutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netznutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

...

(2) Für die Bildung des Systemnutzungstarifes für Verbraucher werden nachstehende Preisansätze bestimmt:

3 Netzebene 3:

3.1 Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kWa bzw. ATS/kWh:

...

d) Bereich Oberösterreich:

       LP       SHT       SNT     WHT         WNT

       224,43 0,06389     0,05911 0,09827     0,08623

...

3.2 Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:

...

d) Bereich Oberösterreich:

       SHT      SNT       WHT           WNT

       0,0071 0,0071      0,0071        0,0071

...'

8. Mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Z551352/95-VIII/1/99, wurden die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt.

Im §1 dieser Verordnung werden die Netzbereiche umschrieben.

Der Eingangssatz des §1 sowie Z1 litd dieser Verordnung lauten:

'Umschreibung der Netzbereiche

§1. Als Netzbereiche im Sinne des §21 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt:

...

1. für die Netzebene 3:

...

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels abgedeckte Gebiet;

...'

Im §2 dieser Verordnung wird der Netzbereitstellungstarif bestimmt. §2 Abs1 Z1 litd lautet:

'Bestimmung des Netzbereitstellungstarifs

§2. (1) Als Preisansätze des Netzbereitstellungstarifs für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber werden bestimmt, wobei die Preisansätze, sofern nicht besonders angegeben, in österreichischen Schillingen pro Kilowatt angegeben werden:

1. Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:

...

d) Bereich Oberösterreich: 162,4

...'

9. Aus dem Zusammenhalt der dargestellten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Antragstellerin als Netzbetreiber im Sinne des §7 Z16 ElWOG gemäß §22 OÖ. ElWOG verpflichtet ist, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu ihren Systemen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§§25 bis 28 OÖ. ElWOG) und den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren, es sei denn, es reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen (§23 OÖ. ElWOG) oder es liegt ein Grund zur Verweigerung des Netzzuganges vor (§24 OÖ. ElWOG). Die Ausgestaltung der privatrechtlichen Verträge zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten liegt daher nicht mehr in der freien Dispositionsmacht des Eigentümers des Netzes. Insofern wird er in der Ausübung seiner Rechte als Eigentümer der Netzanlage beschränkt. Er ist aber auch nicht frei, das Entgelt für den Netzzugang zu bestimmen. Denn §25 Abs1 ElWOG sieht für die Gestaltung des Systemnutzungstarifes ein Preisregelungssystem vor.

Für die Inanspruchnahme ihrer Netze haben die Netzbetreiber die folgenden Entgelte zu verlangen: Netznutzungsentgelt (Kosten der Errichtung, des Ausbaues und der Instandhaltung der Netzanlagen), Netzverlustentgelt (Abgeltung der Kosten, die dem Systembetreiber für die für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen), Systemdienstleistungsentgelt (Abgeltung der Kosten, die dem Netzbetreiber der Netzebenen Höchstspannung/Umspannung/Hochspannung für den Ausgleich der Lastschwankungen entstehen), Netzzutrittsentgelt (Kosten des unmittelbaren Anschlusses) und Netzbereitstellungsentgelt (Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber bereits vorfinanzierten und durchgeführten Ausbau der Netzebenen unterhalb der Hochspannungsebene, die den Anschluss an das Netz ermöglichen), Entgelt für Messleistungen (Abdeckung der Kosten, die bei der Errichtung und beim Betrieb von Messeinrichtungen anfallen) und das Entgelt für die Ausgleichsversorgung (Abdeckung der Aufwendungen der Netzbetreiber für den Handel mit elektrischer Energie, um den erforderlichen Ausgleich herzustellen).

Den Verbrauchern ist das Netznutzungsentgelt und in der Regel auch das Netzverlustentgelt zu berechnen (Systemnutzungstarif für Verbraucher). Den Erzeugern ist das Systemdienstleistungsentgelt zu verrechnen. Den Netzbenutzern (den Erzeugern und Verbrauchern) sind das Netzbereitstellungsentgelt, das Netzzutrittsentgelt und die Entgelte für Messleistungen und für Ausgleichsversorgung verursachungsgerecht zu verrechnen. Die Entgelte sind tarifmäßig zu bestimmen (§25 Systemtarifverordnung).

Die Systemtarifverordnung legt sieben Netzebenen, d.s. durch das Spannungsniveau bestimmte Teilbereiche des Netzes, sowie mehrere Netzbereiche, d.s. Teile des Netzsystems, für die einheitliche Systemtarife bestimmt werden, fest, und zwar auf den Netzebenen unter der Höchstspannungsebene für die Landesgesellschaften und einige Stadtwerke. §1 Z2 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99, bestimmt für die Netzebenen 2 und 3 im Bereich Oberösterreich das vom Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet als Netzbereich im Sinne des §21 der Systemtarifverordnung.

Der Netznutzungstarif im Bereich der Netzebene 3 wurde für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossenen Netznutzer im §2 Z3.1 litd leg. cit. für den Bereich Oberösterreich tarifmäßig festgesetzt, ebenso der Netzverlusttarif im §2 Z3.2 litd leg. cit.

§1 Z1 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Netzbereitstellungsentgelte, Z551352/95-VIII/1/99, bestimmt für die Netzebene 3 im Bereich Oberösterreich das vom Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet als Netzbereich im Sinne des §21 der Systemtarifverordnung.

Der Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind, wurde im §2 Z1 litd leg. cit. für den Bereich Oberösterreich tarifmäßig festgesetzt.

10. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Netzbetreiber durch die angeführten Regelungen nicht nur in der Verfügungsmacht über die in seinem Eigentum stehenden Netzanlagen eingeschränkt, sondern dass er auch verpflichtet wird, diese Anlagen zu einem durch Verordnung für den vom Verordnungsgeber gebildeten Netzbereich festgesetzten Preis zu überlassen. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises scheinen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der Antragstellerin einzugreifen (vgl. VfSlg. 10.313/1984 und Oberndorfer-Binder, Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, 80). Der Eingriff scheint durch die bekämpften Verordnungsbestimmungen unmittelbar zu erfolgen. Der Antragstellerin scheint auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit nicht zur Verfügung zu stehen. Denn gemäß §62 ElWOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Der Antragstellerin scheint es nicht zumutbar, sich im Falle zB der Forderung eines niedrigeren Entgeltes als des tarifmäßig festgesetzten einer Bestrafung auszusetzen."

2. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der antragstellenden Gesellschaft des zugrundeliegenden Verordnungsprüfungsverfahrens die Antragslegitimation fehlt. Sie führt dazu aus:

"2.1. In ständiger Rechtsprechung führt der Verfassungsgerichtshof zur Antragslegitimation iSd. Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG aus, dass neben der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit des Antragstellers in seiner Rechtssphäre in Bezug auf die angefochtene Bestimmung u.a. auch (kumulativ) ein nachteiliger Eingriff in diese Rechtssphäre Voraussetzung ist (s. jüngst etwa VfGH vom 15. März 2000, G46/98: 'Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.'). Gegenstand und Umfang der Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, werden ausschließlich durch das konkrete Vorbringen des Antragstellers umschrieben (s. beispielsweise VfSlg. 11.477/1987, 13.869/1994).

2.2. Die Bundesregierung vermeint nun aber - im Ergebnis gleich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Anlassverfahren - dass im vorliegenden Fall die Erfordernisse im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben sind. So ist dem diesem Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zwar zu entnehmen (s. S 35f), dass der Gerichtshof in Bezug auf die Individualantragstellerin des Ausgangsverfahrens einen unmittelbaren Eingriff als gegeben ansieht und einen anderen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit verneint, jedoch Ausführungen zu belastenden Rechtswirkungen der bekämpften Verordnungen nicht enthält. Mit anderen Worten, der Verfassungsgerichtshof bejaht zwar vorläufig - einen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin, weil durch verbindliche amtliche Preisfestsetzung deren Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Er hat sich aber noch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob dieser Eingriff nachteilige Auswirkungen auf die Antragstellerin (genauer: die von dieser behaupteten nachteiligen Auswirkungen) hat, und damit, ob eine Verletzung der Rechtssphäre der Antragstellerin zu bejahen ist.

2.3. Die Bundesregierung vertritt jedoch aus folgenden Gründen die Ansicht, dass im Falle der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die von dieser behaupteten nachteiligen Auswirkungen nicht vorliegen können.

2.3.1. Die Antragstellerin bringt vor, durch die Einbeziehung in einen einheitlichen Netzbereich, dem auch andere Unternehmen angehören, könne sie objektiv vorhandene Marktvorteile nicht lukrieren, die aus ihrer vergleichsweise günstigen Kostenstruktur resultierten. Damit erleide sie Wettbewerbsnachteile.

Dem sei zu erwidern, dass, wie schon die Erläuterungen zu §25 ElWOG ausführen, der 'Betrieb eines Netzes ... als Dienstleistung zu verstehen (ist), die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält' (s. RV 1 108 BlgNR XX. GP, 55). In der Literatur wird in diesem Zusammenhang von sogenannten 'natürlichen Monopolen' gesprochen (vgl. etwa die Ausführungen Paugers, Die Neuordnung der Elektrizitätswirtschaft in Österreich - Auf dem Weg von der Stromversorgung zum Strommarkt, ÖZW 1998, 97ff; Thurnherr, ElWOG, Wien 1999, 370), die sich auch bei einer Liberalisierung des Marktes aufgrund der in der Natur der Sache gelegenen Besonderheiten der Infrastrukturabhängigkeit der Energieversorgung bildeten bzw. hielten. Als Gegengewicht zu dieser marktbeherrschenden Stellung auf einem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge enthält das ElWOG und die darauf gestützten Ausführungsvorschriften, in Ausführung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 27 vom 30.1.1997, S 20; im Folgenden: RL), die Verpflichtung der Netzbetreiber, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern und Erzeugern Netzzugang zu behördlich zu genehmigenden Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Insoweit findet in diesem Bereich gar kein Wettbewerb statt.

2.3.2. Wenn die Antragstellerin weiters Nachteile auf der Erlösseite ins Treffen führt, so ist ihr nach Ansicht der Bundesregierung entgegenzuhalten, dass aufgrund des natürlichen Monopols nicht bloß die Preisgestaltung in Bezug auf freie Kunden isoliert betrachtet werden darf, sondern in einer Gesamtschau auch die aus der eigenen günstigeren Kostenstruktur gegenüber den anderen, dem einheitlichen Netzbereich zugeordneten Netzbetreibern höheren Gewinnspannen aus Entgelten für die Nutzung der Netze der Antragstellerin in die Betrachtung einzubeziehen sind. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin angeführten unternehmensorientierten Entscheidungen.

2.4. Zusammengefasst liegen daher, wie die Bundesregierung meint, die Antragserfordernisse für das diesem amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Verordnungsprüfungsverfahren nicht vor, sodass das vorliegende Verfahren einzustellen wäre."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss dargelegt, dass die Ausgestaltung der privatrechtlichen Verträge zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten auf Grund des Zusammenhaltes der dort näher dargelegten Rechtsvorschriften nicht mehr in der freien Dispositionsmacht des Eigentümers des Netzes liegt. Insofern wird er in der Ausübung seiner Rechte als Eigentümer der Netzanlage beschränkt. Er ist aber auch nicht frei, das Entgelt für den Netzzugang zu bestimmen. Denn §25 Abs1 ElWOG sieht für die Gestaltung des Systemnutzungstarifes ein Preisregelungssystem vor. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung ihrer Anlagen greifen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein. Für die Beantwortung der Frage der Antragslegitimation kommt es nicht darauf an, ob die Preisfestsetzung in irgendeinem Zeitpunkt im Ergebnis zu gleichen, höheren oder geringeren Entgelten als jenen im freien Wettbewerb erzielbaren Entgelten führt. Allein die Tatsache einer Preisregelung, die es dem Normadressaten verbietet, einen - seiner Einschätzung der Marktbedingungen entsprechenden - höheren oder niedrigeren Preis für die Überlassung der Leitungsanlagen zu fordern, stellt einen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre des Eigentümers der Anlage dar (vgl. VfSlg. 10.313/1984).

Die unter I. 1. dargestellten Individualanträge sind daher zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden (durch §5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/140-VIII/1/99, mit der Systemnutzungstarife bestimmt werden), und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/95-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden (durch §3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/140-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden), mit 22. September 1999 außer Kraft gesetzt worden sind. Denn die in diesen Verordnungen enthaltenen Preisregelungen entfalten weiterhin Wirkung für den vor dem 22. September 1999 liegenden Zeitraum, weil, soweit auf diesen Zeitraum abgestellt wird, die in den außer Kraft getretenen Verordnungen festgesetzten Systemnutzungstarife und das Netzbereitstellungsentgelt anzuwenden sind.

4. Die Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss wie folgt dargelegt:

"1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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