Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Der zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 26 Z 2 AngG erforderliche Schuldvorwurf kann dem Arbeitgeber dann nicht gemacht werden, wenn sich auf Grund des Gesetzestextes (hier § 3 Abs 2 ArbVG) die Zulässigkeit der getroffenen Entgeltvereinbarung nicht eindeutig verneinen läßt und auch die vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine ausreichende Handhabe zur Lösung dieser Frage bietet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt, Verschulden, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028744Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00115_8800000_001