RS OGH 1988/6/15 9ObA115/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Der zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 26 Z 2 AngG erforderliche Schuldvorwurf kann dem Arbeitgeber dann nicht gemacht werden, wenn sich auf Grund des Gesetzestextes (hier § 3 Abs 2 ArbVG) die Zulässigkeit der getroffenen Entgeltvereinbarung nicht eindeutig verneinen läßt und auch die vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine ausreichende Handhabe zur Lösung dieser Frage bietet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt, Verschulden, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028744

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00115_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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