Norm
MRG §30 Abs2 Z6 CRechtssatz
Wird der Mieter nur durch vertragswidriges Verhalten des Vermieters, der nach § 3 MRG dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung des Hauses dienenden Anlagen in jeweils ortsüblichem Standard erhalten werden, und darüber hinaus gemäß § 1096 ABGB verpflichtet ist, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, genötigt, eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070256Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008