RS OGH 1988/6/15 1Ob569/88, 7Ob509/89, 1Ob95/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

ABGB §901 II1
HGB §337
HGB §355

Rechtssatz

Die Risiken einer stillen Beteiligung trägt regelmäßig der stille Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. Wird zur Finanzierung der Einlage ein Kredit aufgenommen, so ist die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 569/88
    Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = ÖBA 1989,901 (Aicher) = JBl 1988,723
  • 7 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 509/89
  • 1 Ob 95/08i
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 95/08i
    nur: Die Risiken einer Beteiligung trägt regelmäßig der Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017477

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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