Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
Die Risiken einer stillen Beteiligung trägt regelmäßig der stille Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. Wird zur Finanzierung der Einlage ein Kredit aufgenommen, so ist die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017477Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009