RS OGH 1988/6/15 15Os83/87, 15Os4/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Beim betrügerischen Verkauf wertlosen Weines tritt der Schaden schon im Vermögen der Käufer (Händler) ein und nicht erst bei den Endverbrauchern, auf die er in der Folge überwälzt wird. Für die Höhe sind die Möglichkeiten einer illegalen Weiteräußerung (mangels Zumutbarkeit für den getäuschten = gutgläubigen Käufer) und einer (ihm selbst nicht zugänglichen) späteren gerichtlichen Verwertung im Strafverfahren unbeachtlich, sodaß insoweit ein bloßer Differenzschaden nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094503

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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