Norm
SpG §16Rechtssatz
Eine Pflicht der früheren Sparkassenleiter zur Übernahme der neuen Funktion als Vorstand bestand nicht. Sparkassenleiter, die sich aber auf Grund der ihr Verbleiben in leitender Stellung sichernden Übergangsvorschrift des § 37 SpG zu Vorstandsmitgliedern bestellen ließen, haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus § 16 SpG ergeben. Sie sind daher keine Angestellten mehr, auch wenn sie es vorher als Sparkassenleiter gewesen waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072839Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00117_8800000_008