Norm
StPO §72Rechtssatz
Die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtes wegen Befangenheit (§ 72 StPO) kann, weil das Verfahren darüber in §§ 73 bis 74 a StPO abschließend geregelt ist, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096953Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00009_8800000_007