Norm
ABGB §1063 BRechtssatz
Grundsätzlich stellen Finanzierungsgeschäft und finanziertes Geschäft trotz ihrer vielfach engen wirtschaftlichen Verbindung zwei rechtlich selbständige Verträge dar, so daß ein Einwendungsdurchgriff als besonders zu begründende Ausnahme zu gelten hat. Liegen besondere Gründe für die Rechtfertigung des Einwendungsdurchgriffes nicht vor, hat es grundsätzlich dabei zu bleiben, daß Einwendungen nur innerhalb des Rechtsverhältnisses durchgreifen, aus dem sie erwachsen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020659Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_002