RS OGH 1988/6/15 1Ob569/88, 8Ob25/88, 9Ob41/03z, 2Ob17/05x, 2Ob40/05d, 3Ob244/06p

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

ABGB §1063 B

Rechtssatz

Grundsätzlich stellen Finanzierungsgeschäft und finanziertes Geschäft trotz ihrer vielfach engen wirtschaftlichen Verbindung zwei rechtlich selbständige Verträge dar, so daß ein Einwendungsdurchgriff als besonders zu begründende Ausnahme zu gelten hat. Liegen besondere Gründe für die Rechtfertigung des Einwendungsdurchgriffes nicht vor, hat es grundsätzlich dabei zu bleiben, daß Einwendungen nur innerhalb des Rechtsverhältnisses durchgreifen, aus dem sie erwachsen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 569/88
    Veröff: SZ 61/148 = ÖBA 1989,901 (Aicher) = RdW 1988,419 = JBl 1988,723
  • 8 Ob 25/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 8 Ob 25/88
    Vgl; Beisatz: Hat - wie im üblichen Fall der Kauffinanzierung - der Finanzierer die Kaufpreisforderung des Verkäufers im Sinne des §§ 1422, 1423 ABGB eingelöst und sich damit auch den Eigentumsvorbehalt und anderes mehr gesichert, dann scheitern in Geschäftsbedingungen des Finanzierers für solche Geschäftsfälle enthaltene Klauseln über den Einwendungsausschluß (etwa mit Verweisung von Gewährleistungsansprüchen an der Verkäufer) wegen der gröblichen Benachteiligung des in seiner Entscheidungsfreiheit stark geminderten Käufers entweder an ihrer Sittenwidrigkeit oder daran, daß sie zwar im Finanzierungsvertrag aufscheinen, der Finanzierer, welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers eingelöst hat, aber eben doch die (eingelöste) Kaufpreisforderung gegen den Käufer geltend macht. (T1) Veröff: RdW 1988,418 = JBl 1988,786 = SZ 61/166 = ÖBA 1989,320
  • 9 Ob 41/03z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 41/03z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf, bei dem solche besondere Umstände vorhanden sind, die den Durchgriff der Käuferin/Darlehensnehmerin mit ihren Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegenüber dem Finanzierer geboten erscheinen lassen. (T2)
  • 2 Ob 17/05x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 17/05x
    Auch
  • 2 Ob 40/05d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 40/05d
    Auch
  • 3 Ob 244/06p
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 244/06p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020659

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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