RS OGH 1988/6/15 15Os83/87, 14Os110/07v, 15Os151/11m

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
WeinG 1985 §47 Abs10

Rechtssatz

Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich. Eine nach § 47 Abs 10 WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von Untersuchungsorganen oder Begutachtungsorganen als Sachverständige kann daher nur unter den Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Nach dem klar dahingehenden Sinn des § 47 Abs 10 WeinG 1985 sind "Amts-Sachverständige" in gerichtlichen Strafverfahren bloß zu Bekundungen mit konkretem Bezug auf solche Weise, mit deren Untersuchung und Begutachtung sei selbst amtlich befasst waren, (nur) als Zeugen zu vernehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082843

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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