RS OGH 1988/6/15 1Ob554/88, 2Ob117/16v, 2Ob67/20x

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

ABGB §1297

Rechtssatz

Hat der Geschädigte bewiesen, dass bei gewöhnlichen Fähigkeiten im Verhalten des Schädigers eine Sorglosigkeit, also Verschulden, liegt, so liegt dem Schädiger der Beweis ob, dass er durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht gehabt habe bzw, dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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