Norm
ABGB §1297Rechtssatz
Hat der Geschädigte bewiesen, dass bei gewöhnlichen Fähigkeiten im Verhalten des Schädigers eine Sorglosigkeit, also Verschulden, liegt, so liegt dem Schädiger der Beweis ob, dass er durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht gehabt habe bzw, dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021