Norm
SpG §16Rechtssatz
Die Pflicht des Vorstands, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Sparkasse zu stellen, ergibt sich in der Regel schon aus der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben als Vorstandsvorsitzender einer Gemeindesparkasse bedeutenden Umfangs, ebenso wie die Bindung der Tätigkeit an einen bestimmten Arbeitsort, die notwendigerweise auch seine regelmäßige Anwesenheit im Betrieb erforderlich macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072829Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00117_8800000_005