Beisatz: Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß den §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa nach § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß den §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden. (T2)