RS OGH 1988/6/16 7Ob16/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1988
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Norm

VersVG §6 Abs3 E

Rechtssatz

Ob eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung anzunehmen ist, ist nach dem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem damit verfolgten Zweck zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080163

Dokumentnummer

JJR_19880616_OGH0002_0070OB00016_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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