Norm
VersVG §6 Abs3 ERechtssatz
Ob eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung anzunehmen ist, ist nach dem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem damit verfolgten Zweck zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080163Dokumentnummer
JJR_19880616_OGH0002_0070OB00016_8800000_002