Norm
StPO nF §281 Abs1 Z11 Fall2Rechtssatz
Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts. Insoweit könnte gegebenenfalls auch ein Feststellungsmangel Nichtigkeit bewirken, wenn dieser einer rechtsrichtigen Bewertung der betreffenden Strafzumessungstatsache entgegensteht. Mit der bloßen Behauptung hingegen, ein bestimmter Strafbemessungsgrund sei im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016