RS OGH 1988/6/16 12Os76/88, 12Os82/88, 15Os137/88, 14Os85/89, 13Os85/89, 12Os8/90, 13Os75/90, 11Os11

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Norm

StPO nF §281 Abs1 Z11 Fall2
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts. Insoweit könnte gegebenenfalls auch ein Feststellungsmangel Nichtigkeit bewirken, wenn dieser einer rechtsrichtigen Bewertung der betreffenden Strafzumessungstatsache entgegensteht. Mit der bloßen Behauptung hingegen, ein bestimmter Strafbemessungsgrund sei im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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