Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Zurücklegung der praktischen Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem (inländischen) Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs 1 RAO nur in Form der vom Gesetzgeber geregelten Art des Rechtsanwaltsanwärters möglich. Die Tätigkeit als sonstiger Angestellter bei einem Rechtsanwalt kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071859Dokumentnummer
JJR_19880620_OGH0002_000BKV00001_8800000_001