RS OGH 1988/6/20 Bkv1/88, Bkv4/99

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Zurücklegung der praktischen Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem (inländischen) Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs 1 RAO nur in Form der vom Gesetzgeber geregelten Art des Rechtsanwaltsanwärters möglich. Die Tätigkeit als sonstiger Angestellter bei einem Rechtsanwalt kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1988 Bkv 1/88
    Veröff: AnwBl 1989,735
  • Bkv 4/99
    Entscheidungstext OGH 26.07.1999 Bkv 4/99
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071859

Dokumentnummer

JJR_19880620_OGH0002_000BKV00001_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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