RS OGH 1988/6/21 15Os6/88, 14Os127/88, 14Os85/88 (14Os91/88), 13Os119/88, 13Os1/89, 15Os32/89, 13Os5

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

StPO §294 Abs2
StPO §294 Abs4
StPO nF §296 Abs2

Rechtssatz

Bei fristgerecht angemeldeter "Berufung" ist dann, wenn nur eine einzige Strafe verhängt und nicht auch über privatrechtliche Ansprüche entschieden wird, eine Bezeichnung des Strafausspruchs als jenes Punktes des Erkenntnisses, durch den sich der Berufungswerber beschwert findet, nicht erforderlich, sodaß diesfalls über die (notwendigerweise: Strafberufung) Berufung trotz des Unterbleibens ihrer Ausführung meritorisch zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100520

Dokumentnummer

JJR_19880621_OGH0002_0150OS00006_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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