Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Bei fristgerecht angemeldeter "Berufung" ist dann, wenn nur eine einzige Strafe verhängt und nicht auch über privatrechtliche Ansprüche entschieden wird, eine Bezeichnung des Strafausspruchs als jenes Punktes des Erkenntnisses, durch den sich der Berufungswerber beschwert findet, nicht erforderlich, sodaß diesfalls über die (notwendigerweise: Strafberufung) Berufung trotz des Unterbleibens ihrer Ausführung meritorisch zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100520Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00006_8800000_004