Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091077Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00032_8800000_001