Norm
WEG 1975 §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Durch die gerichtliche Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG mit Wirksamkeit ab Antragstellung werden nur die rechtlichen Interessen jener Miteigentümer unmittelbar berührt, die im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser rechtsgestaltenden Entscheidung im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind. Hat hinsichtlich einzelner Miteigentumsanteile während der Dauer eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG ein Eigentümerwechsel stattgefunden, so sind aus der Änderung des Verteilungsschlüssels in bezug auf solche Miteigentumsanteile sich etwa ergebende Guthaben oder Nachzahlungen zwischen den mehreren sukzessiven Eigentümern der betroffenen Anteile je nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis aufzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083238Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0050OB00046_8800000_006