RS OGH 1988/6/21 5Ob46/88

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

WEG 1975 §19 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs1 Z5

Rechtssatz

Durch die gerichtliche Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG mit Wirksamkeit ab Antragstellung werden nur die rechtlichen Interessen jener Miteigentümer unmittelbar berührt, die im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser rechtsgestaltenden Entscheidung im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind. Hat hinsichtlich einzelner Miteigentumsanteile während der Dauer eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG ein Eigentümerwechsel stattgefunden, so sind aus der Änderung des Verteilungsschlüssels in bezug auf solche Miteigentumsanteile sich etwa ergebende Guthaben oder Nachzahlungen zwischen den mehreren sukzessiven Eigentümern der betroffenen Anteile je nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis aufzuteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083238

Dokumentnummer

JJR_19880621_OGH0002_0050OB00046_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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