RS OGH 1988/6/21 5Ob46/88, 5Ob182/08p, 5Ob176/14i

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

WEG 1975 §19 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs1 Z5
WEG 2002 §32 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z9

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG besteht eine Bindung des Gerichtes an die Sachanträge der antragstellenden Parteien (denen die Antragsgegner entgegentreten) nicht; diese Anträge haben vielmehr nur den Charakter unverbindlicher Vorschläge und binden das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa den Verteilungsschlüssel für andere Anlagen als für solche, auf die sich der Antrag nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG erstreckt hatte, festsetzen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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