RS OGH 1988/6/22 3Ob51/88 (3Ob52/88), 3Ob87/88, 3Ob204/93, 3Ob226/97z, 3Ob74/98y, 5Ob184/00w, 5Ob183

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Norm

KO §2 Abs1
ZPO §269

Rechtssatz

Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache. Die Eröffnung eines ausländischen Konkursverfahrens ist jedoch im Inland nicht gerichtsbekannt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040193

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00051_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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