Norm
KO §2 Abs1Rechtssatz
Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache. Die Eröffnung eines ausländischen Konkursverfahrens ist jedoch im Inland nicht gerichtsbekannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040193Dokumentnummer
JJR_19880622_OGH0002_0030OB00051_8800000_001