Norm
EO §65 ERechtssatz
Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer fehlt, wenn die Partei die Einstellung der Exekution nicht beantragt und das Exekutionsgericht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, die Exekution von Amts wegen (hier: nach § 39 Abs 1 Z 8 EO) einzustellen, nicht Gebrauch gemacht und nur in anderer Richtung entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002370Dokumentnummer
JJR_19880622_OGH0002_0030OB00030_8800000_001