Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintritt, der
§ 76 Abs 2 GmbHG entgegenwirken soll. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. (T2); Beisatz: Anders gelagert ist aber der Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des
§ 76 Abs 2 GmbHG. Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen. (T3)