RS OGH 1988/6/27 5Ob579/88

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Norm

ZPO §14 A
ZPO §14 Bb1

Rechtssatz

Bei einem Beitritt des zunächst nicht klagenden Mitbestandgebers als streitgenössicher Nebenintervenient erlangt dieser materiell nicht die Stellung einer Partei. Er ist nur im Prozeß wie eine Partei zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035417

Dokumentnummer

JJR_19880627_OGH0002_0050OB00579_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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