Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Bei einem Beitritt des zunächst nicht klagenden Mitbestandgebers als streitgenössicher Nebenintervenient erlangt dieser materiell nicht die Stellung einer Partei. Er ist nur im Prozeß wie eine Partei zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035417Dokumentnummer
JJR_19880627_OGH0002_0050OB00579_8800000_002