RS OGH 1988/6/28 15Os47/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

StPO §3
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die prozessuale Belehrungspflicht kann nur dann einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zugrunde liegen, wenn er dazu führt, daß über einen im betreffenden Vorbringen des Angeklagten der Sache nach (ansatzweise) enthaltenen Antrag infolge dessen formeller Mangelhaftigkeit nicht oder ablehnend erkannt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096563

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0150OS00047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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