Norm
StPO §3Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die prozessuale Belehrungspflicht kann nur dann einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zugrunde liegen, wenn er dazu führt, daß über einen im betreffenden Vorbringen des Angeklagten der Sache nach (ansatzweise) enthaltenen Antrag infolge dessen formeller Mangelhaftigkeit nicht oder ablehnend erkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096563Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0150OS00047_8800000_001