Norm
StGB §105 ERechtssatz
Nötigungshandlungen, die der Verwirklichung einer von einem einheitlichen Tatvorsatz getragenen Tat vorangehen und bezwecken, die Verübung eines Unzuchtsdeliktes zu ermöglichen oder zu erleichtern, stellen lediglich Teilakte des nachfolgenden Deliktes dar, denen zufolge Konsumation die selbständige Strafbarkeit mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093454Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0110OS00073_8800000_001