- 10 ObS 48/88
Veröff: SSV-NF 2/67
- 10 ObS 52/91
Veröff: SSV-NF 5/19
- 10 ObS 409/90
Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)
- 10 ObS 194/91
Vgl; Beisatz: Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt. (T1)
Veröff: SZ 64/136 = EvBl 1992/25 S 93 = SSV-NF 5/101
- 10 ObS 43/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 43/91
Veröff: SZ 64/173
- 10 ObS 171/92
- 10 ObS 295/92
- 10 ObS 211/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 211/93
- 10 ObS 174/94
Auch
- 10 ObS 45/97h
nur: Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss. (T2)
Beisatz: An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von
§ 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T3)
- 10 ObS 136/97s
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 208/97d
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 370/97b
Auch; nur T2
- 10 ObS 154/98i
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 233/98g
nur T2
- 10 ObS 318/98g
Vgl auch
- 10 ObS 87/99p
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T4)
Beisatz: Hier: Fehlender Bescheid gemäß
§ 12 Abs 5 BPGG. (T5)
- 10 ObS 335/99h
nur T2; Beisatz: Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. (T6)
Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T7)
- 10 ObS 96/00s
nur T2
- 8 ObS 68/00h
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betrifft, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß
§ 73 ASGG zurückzuweisen. (T8)
- 10 ObS 328/00h
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
- 10 ObS 2/01v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Feststellungsklage nach
§ 65 Abs 2 ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat. (T9)
Beisatz: Das rechtliche Interesse des Betroffenen resultiert im Allgemeinen schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid bei mangelnder Bekämpfbarkeit im Klagsweg bindende Wirkung entfalten würde. (T10)
Veröff: SZ 74/23
- 10 ObS 219/01f
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß
§ 274 Abs 4 BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T11)
- 10 ObS 173/01s
Auch; nur T2; Beis ähnlich T3 nur: Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von
§ 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T12)
Beisatz: Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in
§ 68 ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. (T13)
- 10 ObS 150/01h
Auch; nur T2; Beis wie T11
- 10 ObS 162/02z
nur T2; Beis wie T8
- 10 ObS 327/02i
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12
- 10 ObS 47/03i
- 8 ObS 12/03b
nur T2; Beisatz: Wird eine Klage nach
§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. (T14)
Beisatz: Eine Heilung kann nur erfolgen, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsweges bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (beziehungsweise bis zur Zurückweisung der Klage) geheilt worden ist. (T15)
Veröff: SZ 2003/124
- 10 ObS 58/03g
Beis wie T9
- 10 ObS 68/04d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Leistung medizinischer Hauskrankenpflege. (T16)
- 10 ObS 116/04p
Vgl auch; Beis wie T7
- 4 Ob 287/04s
Ähnlich; Beisatz: Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit. In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen. (T17)
Beisatz: Hier: Streitigkeiten, die § 16 Abs 3 E-RBG unterliegen. (T18)
- 10 ObS 1/05b
Auch; Beis wie T15
- 10 ObS 98/07w
nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat. (T19)
- 10 ObS 124/07v
Vgl auch; nur T2
- 10 ObS 119/08k
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10
Veröff: SZ 2008/152
- 10 ObS 199/09a
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T20)
- 10 ObS 14/10x
nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 68 ASGG iVm
§ 362 ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden. (T21)
Beisatz: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd
§ 355 ASVG. Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl § 412 ASVG). (T22)
Veröff: SZ 2010/17
- 10 ObS 21/10a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T23)
- 10 ObS 3/11f
Vgl
- 10 ObS 166/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 166/13d
nur T2
- 10 ObS 19/13m
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 19/13m
nur T2
- 10 ObS 120/14s
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 120/14s
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T22
- 10 ObS 17/15w
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 17/15w
Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/43
- 10 ObS 156/15m
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 156/15m
Auch; Beis wie T14
- 10 ObS 116/16f
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 116/16f
Beisatz: Hier: Klage auf Zuerkennung der Invaliditätspension gegen Bescheid über Entziehung des Rehabilitationsgeldes. (T24)
- 10 ObS 22/18k
Auch
- 10 ObS 125/18g
- 10 ObS 136/18z
- 10 ObS 25/20d
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Entscheidungen des Versicherungsträgers im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen aus einem Unterstützungsfonds sind im Verwaltungsweg zu bekämpfen. (T25)
- 5 Ob 58/21x
Vgl; Beis nur wie T15; Beisatz: Hier: § 20 lit c StarkstromwegeG. (T26)
- 1 Ob 62/21f
Vgl; Beis nur wie T15; Beis wie T26
- 10 ObS 35/21a
Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T27)
- 10 ObS 138/21y
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags des Klägers auf abschlagsfreie Neuberechnung seiner vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 236 Abs 4b ASVG mit Bescheid. (T28)
- 10 ObS 101/21g
Vgl; Beis wie T1
-