Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach § 371 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011