Norm
EisbEG §34 Abs2Rechtssatz
Die einen Exekutionstitel darstellende Feststellung der Entschädigung wird durch den Verteilungsbeschluß weder erweitert noch abgeändert. Es bildet auch keine (weiteren) Exekutionstitel, auf Grund dessen der einem Gläubiger zugewiesene Betrag im Wege der Exekution hereingebracht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058134Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0010OB00575_8800000_002