Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. Begründete das Gericht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht - generell - mit dem Hinweis auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe, demnach mit gerade jenen Kriterien, die (ua) für die Anwendung oder (Nichtanwendung) der §§ 43 und 43a StGB den Ausschlag geben, so ist dem Urteil selbst ein normwidriger, also ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022