Norm
ASVG §203Rechtssatz
Darin, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung der vorläufigen Rente den Anpassungsprozeß, der infolge einer schweren Beschädigung der Haupthand bzw Gebrauchshand bezüglich der bisherigen Hilfshand nötig ist, und das Alter des 1922 geborenen Klägers mitberücksichtigt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um fünf Prozent höher einschätzte als das auf den Richtlinien von Krösl-Zrubecky ("Unfallrente") basierende Sachverständigengutachten, welches die Tatsache, daß der Kläger Rechtshänder ist, nicht berücksichtigt, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084219Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_010OBS00124_8800000_001