Norm
StPO §292Rechtssatz
Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde; diesfalls genügt der Auftrag, über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden (vgl EvBl 1972/267).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100673Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010