RS OGH 1988/6/28 1Ob575/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

AußStrG §9 N
EisbEG §34 Abs2

Rechtssatz

Der Erleger ist zur Verteilungstagsatzung nicht zu laden; er kann durch den Verteilungsbeschluß in seinen Rechten nicht mehr berührt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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