Norm
AußStrG §9 NRechtssatz
Der Erleger ist zur Verteilungstagsatzung nicht zu laden; er kann durch den Verteilungsbeschluß in seinen Rechten nicht mehr berührt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020