RS OGH 1988/6/28 4Ob549/88, 1Ob2012/96f, 5Ob144/98g, 1Ob157/02y, 3Ob68/03a, 3Ob13/07v, 9Ob50/10h, 2O

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

ABGB §872

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 549/88
  • 1 Ob 2012/96f
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2012/96f
    Auch; nur: der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden. (T1)
  • 5 Ob 144/98g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 144/98g
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2)
  • 1 Ob 157/02y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3)
  • 3 Ob 68/03a
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 68/03a
    Vgl auch
  • 3 Ob 13/07v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
    Auch; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T4)
  • 9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    Auch; nur T1; Beisatz: Dem Gegner kann aber nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann auch ein wesentlicher Mangel zur Vertragsanpassung führen. (T5)
    Veröff: SZ 2010/91
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Auch; nur: Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T6)
    Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T7)
  • 7 Ob 217/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
    Auch; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T8)
  • 2 Ob 67/14p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
    Auch
  • 4 Ob 39/17i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 39/17i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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