Norm
StPO §68 Abs2 Satz2Rechtssatz
Der im ersten Rechtsgang tätig gewordene Richter ist in demselben Verfahren nicht nur von der neuen Hauptverhandlung, sondern (grundsätzlich: § 71 Abs 1 StPO) von jeder weiteren richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht (§ 288 Abs 2 Z 1 erster Fall StPO) geht auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung über, wobei ein nachträglicher Wegfall der durch letztere begründeten Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen (etwa durch Zurückziehung der Anklage) an der einmal begründeten Zuständigkeit des vormaligen Vertreters nichts ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097329Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0150OS00063_8800000_002