RS OGH 1988/6/28 2Ob620/87, 1Ob126/97d

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

ABGB §884

Rechtssatz

Die Vereinbarung, den Vertrag aufzulösen, ist keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages (hier: Bestandvertrages), sondern beseitigt ihn und liegt völlig außerhalb dieses Vertrages. Nur dann, wenn auch für die einvernehmliche Beendigung eine bestimmte Form vereinbart worden wäre, könnte die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses von der Einhaltung der vereinbarten Form abhängig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017197

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0020OB00620_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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