Norm
ZPO §510Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat die fehlenden Feststellungen nach Beweiswiederholung, allenfalls Beweisergänzungen selbst zu treffen und dann erst durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung (Zurückverweisung) die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (hier: Feststellungsmängel, die schon in der Berufung gerügt wurden und die dahingehen, aus welchem Grund gehäufte Krankenstände auftreten werden, was für die Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG vorliegt, von wesentlicher Bedeutung ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043693Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_010OBS00166_8800000_001