RS OGH 1988/6/28 1Ob21/88, 9ObA129/92, 5Ob40/15s

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

ABGB §1299 D
AHG §1 Cd1a
AußStrG §116 Abs1

Rechtssatz

Überschreitet die Schuldenhaftung eines Erblassers möglicherweise den Wert der Verlassenschaft in Millionenhöhe, reicht eine Belehrung der Erben durch den Gerichtskommissär, daß sie bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch persönlich "dran" seien, nicht, da diese Belehrung auch für die bedingte Erbserklärung gilt und nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Erbe bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch mit seinem eigenen Vermögen über den Wert der Verlassenschaft hinaus haftbar ist. Amtshaftung hat daher einzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007906

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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