Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Überschreitet die Schuldenhaftung eines Erblassers möglicherweise den Wert der Verlassenschaft in Millionenhöhe, reicht eine Belehrung der Erben durch den Gerichtskommissär, daß sie bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch persönlich "dran" seien, nicht, da diese Belehrung auch für die bedingte Erbserklärung gilt und nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Erbe bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch mit seinem eigenen Vermögen über den Wert der Verlassenschaft hinaus haftbar ist. Amtshaftung hat daher einzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016