RS OGH 1988/6/28 15Os78/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

StGB §43

Rechtssatz

§ 43 StGB ist nur anwendbar, wenn die urteilsmäßig verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Eine Vorhaftanrechnung nach § 38 StGB ist dabei ohne Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091475

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0150OS00078_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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