RS OGH 1988/6/28 11Os69/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
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Norm

SGG §12 Abs5 VC
StPO §282 Aa

Rechtssatz

Das Fehlen von Feststellungen über den aus der Tat gezogenen oder erwarteten Nutzen, den die Geldstrafe übersteigen soll, kann dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088051

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0110OS00069_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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