Norm
SGG §12 Abs5 VCRechtssatz
Das Fehlen von Feststellungen über den aus der Tat gezogenen oder erwarteten Nutzen, den die Geldstrafe übersteigen soll, kann dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088051Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0110OS00069_8800000_002