- 4 Ob 1514/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 1514/88
- 2 Ob 545/89
JBl 1990,786
- 1 Ob 19/93
Auch; nur: Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt. (T1)
Veröff: SZ 66/147
- 1 Ob 6/99k
Auch; Veröff: SZ 72/205
- 7 Ob 286/03i
Auch; Beisatz: Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)
Beisatz: Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. (T3)
- 2 Ob 11/05i
Auch
- 1 Ob 73/05z
nur: Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. (T4)
- 7 Ob 101/07i
nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des
§ 364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5)
- 9 Ob 62/09x
Auch; nur T4; Beis wie T2
- 4 Ob 9/10t
- 8 Ob 128/09w
Auch; nur T4; Beisatz: Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. (T6)
Veröff: SZ 2010/112
- 10 Ob 20/11f
Auch
- 10 Ob 25/11s
Auch
- 6 Ob 105/11a
nur T4
- 4 Ob 96/11p
Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ? gemessen an den örtlichen Verhältnissen ? idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T7)
- 9 Ob 13/12w
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
Auch
- 4 Ob 24/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T8)
- 6 Ob 166/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 166/13z
nur T4; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T9)
- 7 Ob 71/14p
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 71/14p
- 7 Ob 80/14m
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 80/14m
Vgl auch; nur T4
- 3 Ob 53/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)
- 6 Ob 33/15v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 33/15v
Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)
- 5 Ob 173/15z
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 173/15z
Vgl; Veröff: SZ 2015/103
- 4 Ob 43/16a
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T12); Veröff: SZ 2016/118
- 9 Ob 53/16h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
Auch
- 3 Ob 52/18w
Beis wie T9
- 2 Ob 12/19g
Vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (
§ 364a ABGB). (T13)
- 1 Ob 198/19b
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 198/19b
Vgl; Beisatz: Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten. (T14)
- 9 Ob 80/19h
- 1 Ob 62/20d
- 6 Ob 60/20x
nur T4
- 6 Ob 123/20m
Vgl; nur T4
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich. (T15)
Beisatz: Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb. (T16)
- 6 Ob 171/21x
Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T17)
- 10 Ob 22/21i
- 5 Ob 210/21z