- 9 ObA 141/88
Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)
- 9 ObA 109/89
Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1)
Beisatz: Hier:
§ 9 Abs 2 ARG. (T2)
Veröff: RdW 1990,87
- 9 ObA 513/89
Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305
- 9 ObA 166/92
Beisatz:
§ 48 ASGG (T3)
Veröff: ZAS 1993/15 S 184
- 9 ObA 137/93
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 365/93
Auch
- 8 ObA 2046/96g
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
Beis wie T1; Veröff: SZ 70/20
- 9 ObA 93/97k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 9 ObA 169/97m
Auch
- 9 ObA 396/97v
Auch; Beisatz: Hier: § 5 EFZG (T4)
- 8 ObA 361/97i
- 9 ObA 27/98f
Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5)
Veröff: SZ 71/64
- 8 ObA 407/97d
Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6)
- 9 ObA 20/99b
Beis wie T6
- 9 ObA 295/00y
Auch; Beis wie T5
- 8 ObA 162/01h
- 8 ObA 67/02i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7)
- 8 ObA 10/02g
Auch
- 9 ObA 79/04i
Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8)
- 9 ObA 2/05t
Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). (T9)
- 8 ObA 28/06k
Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10)
- 8 ObS 4/07g
Auch; Beis wie T9
- 2 Ob 16/09f
nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11)
- 8 ObA 23/09d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2009/128
- 9 ObA 63/09v
Beisatz: Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)
Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ? abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ? unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13)
- 8 ObA 22/10h
Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14)
- 9 ObA 121/10z
Vgl; Beis wie T13
- 8 ObA 35/12y
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2012/113
- 9 ObA 62/14d
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 62/14d
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
§ 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)
- 9 ObA 20/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)
Veröff: SZ 2014/67
- 9 ObA 3/16f
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 3/16f
- 9 ObA 107/16z
Entscheidungstext OGH 17.11.2016 9 ObA 107/16z
- 9 ObA 151/17x
Beis wie T9
- 9 ObA 99/21f
Beisatz: Hier: Erschwernis?, Infektions? und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG. (T17)