Norm
ABGB §1486 Z5Rechtssatz
Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034260Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_002