RS OGH 1988/6/29 9ObA104/88, 9ObA36/01m

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ABGB §1486 Z5

Rechtssatz

Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 104/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 104/88
  • 9 ObA 36/01m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 36/01m
    nur: Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034260

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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