RS OGH 1988/6/29 9ObA49/88, 9ObA145/94, 8ObA202/02t

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ArbVG §101

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine als Versetzung anzusehende Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz schon dann vor, wenn dabei lediglich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers geändert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051202

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00049_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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