Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Erschwerniszulage verliert. Soweit der Arbeitnehmer die daraus resultierenden Ansprüche erst nach seiner Definitivstellung geltend macht, kann ihm keine sittenwidrige oder schikanöse Rechtsausübung vorgeworfen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026659Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00049_8800000_001