Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. wird gegen das insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Paritäts- und Neutralitätsprinzip bei der Bestellung der Schiedsrichter verstoßen, so daß die Objektivität des Schiedsgerichtes auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016700Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00134_8800000_001