RS OGH 1988/6/29 9ObA136/88, 9ObA157/89

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ArbVG §120 ff
InvEG §8 Abs2

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die Kündigung so erfolgen muß, daß ein zeitlicher Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Zustimmungsbescheid gewahrt wird, dient dem Schutz des Arbeitnehmers, der über die Absicht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Inanspruchnahme der ihm durch die rechtskräftige Zustimmung eröffneten Möglichkeit aufzulösen, nicht im Unklaren gelassen werden soll. Ausnahmsweise Bejahung eines Zusammenhanges bei (neuerlicher) Kündigung erst rund drei Jahre nach der Entscheidung des Landeshauptmannes, der Berufung gegen den Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses nicht Folge zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051282

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00136_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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