Norm
ArbVG §120 ffRechtssatz
Der Grundsatz, daß die Kündigung so erfolgen muß, daß ein zeitlicher Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Zustimmungsbescheid gewahrt wird, dient dem Schutz des Arbeitnehmers, der über die Absicht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Inanspruchnahme der ihm durch die rechtskräftige Zustimmung eröffneten Möglichkeit aufzulösen, nicht im Unklaren gelassen werden soll. Ausnahmsweise Bejahung eines Zusammenhanges bei (neuerlicher) Kündigung erst rund drei Jahre nach der Entscheidung des Landeshauptmannes, der Berufung gegen den Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses nicht Folge zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051282Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00136_8800000_001