Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinigen und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017