RS OGH 1988/6/29 9ObA138/88, 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93), 9ObA77/00i, 8ObA144/00k, 9ObA39/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §1151 II
ABGB §1151 IX

Rechtssatz

Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinigen und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 138/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 138/88
    Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1989,26
  • 9 ObA 130/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 130/93
    Vgl auch; nur: Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. (T1); Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen lässt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG) (T2); Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)
  • 9 ObA 77/00i
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 77/00i
    Vgl auch; Beisatz: Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens. (T3); Beisatz: Hier: DO ÖBB. (T4)
  • 8 ObA 144/00k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 144/00k
    Auch
  • 9 ObA 39/01b
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 39/01b
    Beisatz: Hier: Ausbildung zum Linienpiloten - Rückzahlungsverpflichtung nicht sittenwidrig, weil die Entgeltlichkeit der Ausbildung von vornherein vereinbart war und zwischen den Parteien bei Abschluss der Ausbildungsvereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern ein solches nur in Aussicht gestellt wurde (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur). (T5)
  • 9 ObA 296/01x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
    Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht darf überdies nicht unzumutbar beschränkt werden. (T6)
  • 9 ObA 86/05w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 86/05w
    Vgl auch; Beisatz: Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Interessen des Arbeitgebers gegenüber jenen des Arbeitnehmers, vor allem wenn sie dazu führt, dass letzterem das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird. (T7)
  • 9 ObA 58/07f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 58/07f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten („Typeratings" des Klägers als Piloten für bestimmte Flugzeuge). (T8)
  • 9 ObA 160/07f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 160/07f
    nur T1
  • 9 ObA 74/11i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 74/11i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/80
  • 8 ObA 51/12a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 51/12a
    Vgl auch
  • 2 Ob 157/12w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 157/12w
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausbildungsentschädigung nach dem ÖFB-Regulativ. (T9); Veröff: SZ 2012/135
  • 9 ObA 129/15h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 129/15h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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