- 14 Os 189/87
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 189/87
Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (kritisch Graff)
- 11 Ns 14/90
nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. (T1); nur: Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher aber voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen. (T2)
- Ds 15/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 Ds 15/90
Vgl auch
- 11 Ns 1/91
Entscheidungstext OGH 19.02.1991 11 Ns 1/91
nur T1; nur T2
- 11 Ns 2/91
Entscheidungstext OGH 05.03.1991 11 Ns 2/91
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Grundsätzlich genügt schon der Anschein der Befangenheit, sofern zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, um bei einem unbeteiligten Beobachter die volle Unbefangenheit des Richters zweifelhaft erscheinen zu lassen. (T3)
- Ds 1/91
Entscheidungstext OGH 21.06.1991 Ds 1/91
Vgl auch
- 11 Os 98/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 98/91
nur T1; Beisatz: Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T4)
- 13 Ns 13/92
Vgl auch; Beis wie T3
- 11 Ns 17/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 11 Ns 17/93
Vgl auch; nur T2
- 15 Os 82/95
nur T1; nur T2
- 15 Os 178/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1996 15 Os 178/95
Vgl auch; Beisatz: Befangenheitsanschein bejaht. (T5)
- 4 N 501/96
nur T1; Beisatz: Hier: Da der Beschuldigte lediglich unsubstantiierte Pauschalvorwürfe gegen die Richterschaft erhoben, aber keinerlei konkrete Umstände behauptet hat, die die Unbefangenheit auch nur irgendeines der Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes in Zweifel ziehen lassen könnten, war sein Ablehnungsantrag, jedenfalls insoweit nicht berechtigt. (T6)
- 13 Ns 1/01
Vgl auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes hat naturgemäß der betreffende Richter selbst. (T7)
- 13 Ns 8/01
Vgl auch; Beis wie T3
- 11 Os 50/01
Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T7
- 13 Os 181/01
Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T8)
- 13 Ns 5/03
Auch
- 12 Ns 24/06k
Auch; Beisatz: Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T9)
- 12 Ns 60/06d
Vgl auch; Beisatz: Es müssen konkrete Umstände dargetan werden, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit des Richters in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlass zu geben, geeignet sind, er könne sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. (T10)
- 12 Os 11/08x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11)
- 15 Os 14/09m
Auch; Beisatz: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T12)
- 11 Os 27/10w
Auch; Beis wie T12
- 5 Ob 233/10s
nur T1
- 9 Nc 6/11y
Beis wie T12
- 9 Nc 7/11w
nur T2; Beis wie T12
- 9 Nc 15/11x
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Nc 15/11x
nur T2; Beis wie T12
- 9 Nc 19/11k
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Nc 19/11k
Auch
- 9 Nc 8/12v
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Nc 8/12v
Vgl auch; nur T2; Beis wie T12
- 15 Os 110/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 110/12h
Auch; Beis wie T12
- 7 Nc 19/14z
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Nc 19/14z
Auch; Beisatz: Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen. (T13)
- 8 Nc 14/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Nc 14/15y
Vgl auch; nur T2; Beis wie T13
- 8 Nc 22/15z
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Nc 22/15z
Auch; nur T2; Beis wie T13
- 23 Ds 2/17x
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 2/17x
Auch
- 15 Os 8/20w
Vgl
- 15 Os 54/21m
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 15 Os 54/21m
Vgl