Norm
EFZG §3 Abs3Rechtssatz
Eine Berechnung der Überstunden nach einem vor dem Urlaubsantritt oder dem Krankenstand liegenden Durchschnittszeitraum kommt nur subsidiär und nur dann in Betracht, wenn nicht feststeht, welche Überstunden der Arbeitnehmer in diesen Zeiten geleistet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058628Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_001